Vereinssatzung und Beitragsordnung

Vereinssatzung des Fab Lab Fabulous St. Pauli e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Fab Lab Fabulous St. Pauli.

2. Er hat den Sitz in Hamburg, St. Pauli.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

4. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V“.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Forschung und Wissenschaft sowie von Kunst und Kultur. Verwirklicht wird der Vereinszweck durch den Aufbau einer Fab Lab genannten nicht-kommerziellen Quartierswerkstatt für eine lokale Eigenproduktion.

Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

1. Bereitstellung einer räumlichen, technischen und personellen Infrastruktur, die die Besucher anregt und befähigt, zum eigenen und gemeinschaftlichen Nutzen Kunst- und Designobjekte, Maschinen, Alltagsgegenstände sowie Mechanik-, Elektronik-, Hardware- und Software-Komponenten selbst zu entwerfen und herzustellen.

2. Wissensvermittlung in den Bereichen: digitale Eigenproduktion, allgemeine Fertigungsverfahren inklusive der zugehörigen Werkstoffkunde, Selbstbau von Werkzeugmaschinen, Handwerkstechniken, neue Technologien, Computer und neue Medien.

3. Entwicklung und Forschung im Bereich frei lizenzierter Produktionsmaschinen (Software und Hardware).

4. Veranstaltung von Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung.

5. Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Workshops speziell für Kinder, Jugendliche und Schüler; Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

6. Durchführung von Projekten in den o.g. Bereichen. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen zu Themen der o.g. Themenbereiche.

7. Einbindung künstlerischer Arbeiten zum Bereich Gesellschaft, Kultur, Design, Fertigungs- und Handwerkstechniken, Computer, neue Medien in das Vereinsleben unter anderem durch Ausstellungen in den Vereinsräumen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4. Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Vertrages erforderlich.

5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

6. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3, Abs. 1 gegebenen Rah-mens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht be-gründet werden.

3. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Ver-eins teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie haben Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere haben sie ein Stimmrecht.

4. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Für ordentliche Mitglieder wird ein Aufnahmebeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung be-schließt eine Beitragsordnung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

6. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.

7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vor-stand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Be-schlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Ge-gen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

8. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein insbesondere durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht.

§ 5 Beitragsordnung

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gemeinsam.

3. Bei Rechtsgeschäften, die eine Summe von EUR 10.000,00 überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung den Vorstand im Vorhinein dazu ermächtigen, Geschäfte in einem zu bestimmenden finanziellen Rahmen ohne weitere Rücksprache zu tätigen.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.

5. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Er-stattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu be-schließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgaben an Mit-glieder und Fachleute delegieren und Vollmachten erteilen. Der Vorstand gibt sich eine Ge-schäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll bei Mitgliederversammlungen.

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit freigestellt.

8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich ge-fasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

§ 8 Finanzprüfer

1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Fi-nanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinte-resse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekannt-gabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungs-schreibens. Es gilt das Datum des E-Mail Ausgangs-Servers des Providers. Das Einla-dungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.

4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz-lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht ei-nem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000,-
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Satzungsänderung

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforder-lich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsän-derungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine an-dere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche und/oder erzieherische Tätigkeiten im Bereich der Erforschung und Verwendung von Werkstoffen und Materialien jeglicher Art.

Unterzeichnet in Hamburg, den 4.1.2011 von

Moritz Avenarius
Niels Boeing
Tobias Boeing
Tanja Döring
Janos Erdmann
Kathrin Ganz
Axel Sylvester


Beitragsordnung von Fab Lab Fabulous St. Pauli e.V.
(nachfolgend Verein genannt)

1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Nutzungsgebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

2 Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und die Nutzungsgebühren. Der Vorstand legt die Gebühren fest.

2. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. eines Monats oder wahlweise zum Anfang eines Quartals für den Quartalszeitraum erhoben. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

3 Beiträge

1. Der reguläre Beitrag für einzelne Mitglieder beträgt 25,00 € pro Monat.

2. Der Verein kann nach Rücksprache einzelnen Mitgliedern niedrigere Beiträge gewähren, wenn ein regulärer Beitrag ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

3. Der reguläre Beitrag für institutionelle Fördermitglieder beträgt 100,00 € pro Monat.

4 Vereinskonto

Bank:             GLS Bank Hamburg

BLZ:              430 60 967

Konto:           203 204 8200

IBAN:            DE75 4306 0967 2032 0482 00

BIC:               GENODEM1GLS

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

5 Nutzungsgebühren

Der Verein kann für die Nutzung der Geräte und für den Verbrauch von Materialien Gebühren erheben. Diese liegen an den Geräten aus oder können beim Vorstand erfragt werden.

6 Vereinsaustritt

Ein Vereinsaustritt ist per formloser Benachrichtigung des Vorstands zum Ende eines Monats möglich, frühestens jedoch ab dem dritten Monat der Mitgliedschaft.